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Zunächst möchte ich darlegen, welche Qualifikationen ich habe Neben einer Qualkifikation in der Altenpflege in der ich aber wegen orthop.Probleme nicht mehr vollschichtig arbeiten konnte, habe ich obwohl ich da schon die 40 überschritten habe, diese Qualifilationen erworben: Kurz nach Abschluss des Studiums fiel ich zum 1.01.2005 in den ALG 2 Bezug. Allerdings habe ich angenommen, dass ich sehr schnell aufgrund von bundesweiter Bewerbungen eine Festanstellung finde.Ich hatte auch ein Angebot einer Zeitarbeit in Bonn, was daran scheiterte, dass eine ARGE erst einen Arbeitsvertrag sehen wollte, bevor sie was Umzugsmässig fördert und man mir auch gleich erklärt hat, dass ich die Wohnungssuche eh aus dem Regelsatz zu zahlen hätte,also auch die Fahrten zu Wohnungsbesichtigungen von HH nach Bonn.Und die Zeitarbeit wollte erst mir einen Arbeitsvertrag geben, wenn ich einen Mietvertrag nachweise. Wobei das Sozialgericht die damalige ARGE darauf hingewiesen hat am 2.12.2008, dass es Fahrtkosten zur Wohnungssuche zu übernehmen hat, wenn ein wichtiger Grund wie die Arbeitsaufnahme bevorsteht,aber das nützte mir nichts mehr, weil die Zeitarbeit schon 2005 dann Abstand von dem Angebot genommen hat Also nutzte ich die Zeit zu Weiterbildungen
Beim BMQ absolvierte ich ein Trainee in einem Krankenhaus,wobei die verantwortliche Mitarbeiter mir allerdings schon im Bewerbungsgespräch mitteilten, dass ich nur das Traiee da mabsolvieren kann, aber anschließend nicht übernommen werden kann. Während der Coach- Ausbildung wurde den teilnehmern angeboten, dass man über die Teilnehmerbescheinigung hinaus das allgemeine Zertifikat durch eine geprüfte Fallbearbeitung erlangen kann. Ich nutzte dieses Angebot
Trotz bundesweiter Bewerbungen fand ich nichts. Mal war ich zu alt, zu überqualifiziert und man war der Meinung, dass wenn ich mich auf einfache Jobs bewarb schnell wieder weg sei, wenn ich meinen Qualifikationen entsprechend eine Stelle finde. Andere fehlten weitere Qualifikationen oder die Berufserfahrung Ich fand nur Stellen dann in der Altenpflege als Aushilfe oder in Teilzeit in der ich nicht mehr vollschichtig wegen orthop. Probleme arbeiten konnte und war dann deswegen u.a. auf Leistung nach dem SGB II angewiesen.Und genau das war auch das Problem, wieso ich bei der GWG wohnen musste, die zum Saga Konzern gehört Wenn jemand der voll oder nur aufstockend SGB II bezogen hat umziehen wollte, dann musste der Leistungsträger SGB II aus §22 Abs.3 SGB II prüfen,
Man sollte dann ja annehmen, dass wenn jemand in Schimmelzuständen haust die das LSG HH später noch nach den ganzen Arbeiten als gesundheitsgefährdend bezeichnet hat https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/26291
diese Schimmelzustände von innen über die ganze Hausbreite verteilt hat,dass dann ein wichtiger Grund nach §22 Abs.3 SGB II vorlag Nicht so : Küche
Zu der Frage, ob Schimmel ein wichtiger Grund für einen Umzug damals nach §22 Abs. 3 SGB II wäre, schrieb das Bundesarbeitsministerium in einer Stellungnahme an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestag
Demnach müsste man ja tatsächlich annehmen, dass man in HH das ähnlich durch das Jobcenter gesehen hätte. Bedauerlicherweise hatte die Person die GWG als Vermieter,also ein kommunales Wohnungsunternehmen das zum Saga Konzern gehört Denn bei jemanden der Leistungen nach dem SGB II voll oder selbst nur wie hier dann Aufstockung bekam und der in einer Wohnung des kommunalen Wohnungsunternehmen wohnt, da war natürlich der Auszug nicht nach §22 Abs. 3 SGB II notwendig trotz erheblichen Schimmelbefalls
Wohlgemerkt der Auszug war auch nicht notwendig, als man hustend und sich übergebend in Schimmel hauste und oft unausgeschlafen zur Teilzeit musste in der Ambulanten Pflege, wo man nur Frühdienst hatte.Denn das unausgeschlafen kam daher, dass die Person in den Schimmelzustände Hustenanfälle bis zum Erbrechen bekommen hat und gesundheitliche Probleme hatte, weshalb auch ein ärztliches Attest vorlag. Und trotzdem war selbst wenn man so bei der Teilzeit ausfallen könnte, der Umzug nicht notwendig Selbst als ein Diplom Ing. von MHM durch Prüfung vor Ort festgestellt hat, dass die schleche Dämmeigenschaften ursächlich war hat das Jobcenter die Umzugsanerkennung abgelehnt, denn man könnte dann ja dieses Unternehmen zivilgerichtlich auf Dämmung verklagen Bis einschließlich 2/10 war der Umzug nie notwendig Als man sich weigerte mit der GWG einen neuen Mietvertrag zu machen da war der Umzug der in eine Wohnung des kommunalen Ladens gewesen wäre natürlich nicht mehr zeitnah notwendig ,,obwohl man gesundheitliche Probleme hatte und oft unausgeschlafen zur Teilzeit in die Ambulante Pflege musste und selbst das Versorgungsamt zu dem Zeitpunkt schon die Probleme mit den Bronchien im GdB mit anerkannt hat
Wohlgemerkt... Wernn ein kommunales Wohnungsunternehmen einem verschwioegen hat ,dass Das dieses Angebot nur gemacht wurde, weil die GWG befürchtet hat,dass das 1000 Bäder Programm, dass vor Anmietung verschwiegen wurde, trotz Kennnis das man das beabsichtigt ,dann boykottiert würde ,kann man hier nachlesen:
Wenn also die GWG nur deswegen Wohnungsangebote machte, weil sie den Boykott einer Maßnahme befürchtet hat,war sofort der Umzug notwendig.Wenn jemand wegen Schimmel und gesundheitliche Probleme in der Schimmelwohnung mit Auswirkung auf die Teilzeit ausziehen will außerhalb des kommunalen Wohnungsunternehmen ,dann war trotz angemessener Miete der Umzug nicht notwendig gewesen Das kommt einem ja bekannt vor aus dem Vorgang ./gwg-2.htm Als die Person sich weigerte einen neuen Mietvertrag mit dem kommunalen Wohnungsunternehmen zu machen,war der Umzug der sofort in eine GWG Wohnung notwendig war, außerhalb dieses Unternehmen zeitnah nicht notwendig und die Person war genötig eine Vereinbarung u.a. über das Anbringen von Kalziumsillikatplatten entlang der gesamte Hausbreite von innen zu treffen Der Hamburger Eingabeausschuss war sogar der Meinung abweichend von der Aussage des BMWA,dass die Person- so verstehe ich das- quasi selbst schuld ist wenn man hustend und kotzend in der Schimmelwohnung der GWG haust oft unausgeschlagen zur Arbeit müsste ,weil man-wohlgemerkt entgegen einem ärztl. Attest der GWG umfangreiche arbeiten ja hätte früher ermöglichen können, denn anders ist das nicht zu verstehen,was der von sich gegeben hat,obwohl ein ärztliches Attest davon abriet
Ich frage mich also, wie ist es eigentlich mit §22 Abs. 3 SGB II und der Vertragsfreiheit vereinbar,was hier in HH abgelaufen ist und das man die Umzugsanerkennung davon abhängig gemacht hat ob die GWG Bock gerade auf ein Wohnungsangebot hat, wie das hier ja nachweislich auch gemacht wurde ./gwg-2.htm und dann ist der Umzug notwendig.Weigert sich jemand bei Aufstockung mit der GWG einen neuen Mietvertrag zu machen ist ein Umzug der in eine GWG Wohnung Hasselbrookstr. als notwendig nach §22 Abs. 3 SGB II anerkannt worden wäre, außerhalb des kommunalen Ladens nicht notwendig
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