Nie wieder Saga- GWG Hamburg


Art.11 ICESCR verstehe ich so, dass man das Recht hat, in einer gesunden Wohnumgebung zu leben. Demnach müsste man ja annehmen, dass wenn ich mich ab 12/08 in den nachfolgenden angezeigten Schimmelzuständen aufgehalten habe, dass damit ein wichtiger Grund aus §22 Abs. 3 SGB II für einen Umzug vorliegen würde. Denn wenn man sich die nachfolgende Fotos anschaut, dann dürfte das, was man eine gesunde Wohnumgebung nennt, hier m.E.n. nach nicht vorgelegen haben. Denn so sah es ab 12/08 in der Küche der Erdgeschosswohnung aus. 

 

Das war meine Wohnzimmerwand :

 

Jetzt war aber mein Pech,  dass ich erst volle und dann ab 8/09 aufstockende Leistung nach dem SGB II bezogen habe. Denn um aus den Zuständen ausziehen zu können musste ein wichtiger Grund laut dem damaligen §22 Abs. 3 SGB II vorliegen und den konnte der Leistungsträger SGB II trotz der erheblichen Schimmelzuständen und obwohl ich durch ein Attest gesundheitliche Probleme belegt habe tatsächlich nicht erkennen. Selbst als ich dem Leistungsträger angezeigt habe, dass ich oft unausgeschlafen zur Teilzeit in der Ambulanten Pflege gehe, weil ich gesundheitliche Probleme in der Schimmelwohnung habe, selbst da hat man keinen wichtigen Grund gesehen und das obwohl das Bundesarbeitsministerium in einer Petition im Bundestag wie folgt Stellung bezogen hat 

 

Denn in Hamburg war der Leistungsträger 2009 laut dieser Stellungnahme die ich über den LSG Vorgang bekam zu dem Widerspruch dieser Meinung:

Selbst als ich den MHM eingeschaltet habe und der feststellte,dass der Schimmelbefall durch die schlechte Dämmung verursacht wurde, selbst da konnte man keine Umzugsnotwendigkeit erkennen bis einschließlich 2/10 

Man war tatsächlich der Meinung, dass ich ja zivilrechtlich die GWG auf Dämmung verklagen könnte. Umso erstaunlicher war dann das, was dann passierte. Denn plötzlich hatte die GWG Bock darauf mir datiert vom 28.02.2010 tatsächlich 2 Wohnungsangebote zu machen und das obwohl ich nie einen Zweifel daran gelassen habe, dass ich nie wieder mit dem Laden einen neuen Mietvertrag eingehen werde, nachdem ich kurz nach meinem Einzug hier erfahren habe, dass man mir eine umfangreiche Baumaßnahme verschwiegen hat. Denn das man sie in der Durchführung beabsichtigt,  zeigten die gesamten Ankündigungen kurz nach meinem Einzug in allen GWG Häusern, wo man in Vorbereitung auf die Maßnahme in den Kellern Arbeiten angekündigt und dann auch durchgeführt hat.

Eins dieser  Wohnungsangebote vom 28.02.2010 war hier in der gleichen Straße und das andere war eine Wohnung in der Hasselbrookstr.70. Als ich die Wohnungsangebote dem Leistungsträger vorlegte, wurde doch tatsächlich der Umzug der bis 2/10 tatsächlich nicht außerhalb der GWG als notwendig eingestuft wurde, tatsächlich in eine GWG Wohnung Hasselbrookstr.70 als notwendig eingestuft. Als ich mich weigerte mit der GWG darüber einen Mietvertrag zu machen, da  hat man sogar was ich erst durch das GWG Schreiben vom 17.03.2010 erfahren habe wegen dem Angebot 2 hinter meinem Rücken telefoniert,dass man in der Miethöhe nicht angemessen eingestuft hat 

 

 

Man müsste jetzt ja annehmen, dass wenn just in dem Moment wo die GWG Bock auf Wohnungsangebote hatte der Umzug notwendig gewesen wäre, wenn ich mich auf das Angebot in der Hasselbrookstr. 70 eingelassen hätte, dass dann natürlich aus der Vertragsfreiheit des Art.2I GG auch der Umzug zeitgleich zu einem anderen Vermieter in nach §22 SGB II angemessenen Wohnraum notwendig gewesen wäre.Um so erstaunter war ich, dass man weiter bei angemessenen Wohnungsangebote anderer Vermieter weiter keine Notwendigkeit und somit keinen wichtigen Grund gesehen hat. Dabei war dem Leistungsträger durch dieses Attest bekannt schon seit 2007, dass ich mich nicht in einer Wohnung aufhalten soll, wo viel Staub entsteht 

 

Das Attest lag dem Leistungsträger schon seit 11/07 vor, weil ich da ich wegen der eingeschränkten Einsetzbarkeit aufgrund der orthop. Probleme in einer Teilzeittätigkeit in einem Haushalt 4 Stunden tgl. eingesetzt war, in dem der gesamte Boden bis auf Küche und Bad mit Teppich ausgelegt war und ich da mit einer Stauballergie ausgefallen bin mit der Folge,dass ich zum 31.12.2007 gekündigt wurde ,weil der Pflegedienst wegen der eingeschränkten Einsetzbarkeit keine andere Einsatzstelle hatte. Und die Probleme mit den Bronchien gingen auch aus diesem nachfolgenden Bescheid hervor:

 

Und trotz allem war der Umzug, der in eine GWG Wohnung notwendig gewesen wäre, wenn ich mich 3/10 auf einen Mietvertrag in der Hasselbrookstr. 70 eingelassen hätte.  außerhalb der GWG nicht notwendig, was ja absolut nicht nachvollziehbar ist.Denn wenn ein wichtiger Grund vorlag in dem Moment, wo ein kommunaler Laden gerade mal wieder Bock auf Wohnungsangebote hatte, dann hätte man nach meinem Rechtsverständnis nicht die Umzugsanerkennung für einen angemessenen Wohnraum außerhalb der GWG verweigern dürfen,aber genau das hat man tatsächlich gemacht 

Ich hatte unabhängig von einer Petition im Bundestag  aus der diese Antwort stammt

 

auch eine Eingabe in der Hamburger Bürgerschaft gemacht, da es sich bei der GWG um einen kommunalen Laden handelte, in dessen Aufsichtsrat ja der Hamburger Senat vertreten war. Die Antwort zu der Eingabe 166/09 lief noch, als die GWG mir die erwähnten Angebote machte.Und die Eingabe lief auch noch als ich genötigt war, weil ein Umzug der in eine GWG Wohnung notwendig war, außerhalb dieser nicht notwendig war,  eine Vereinbarung am 14.10.2010 über den Ablauf von umfangreichen Arbeiten wegen Schimmel und wegen der arglistig verschwiegene Baumaßnahme zu treffen. 

Der Hamburger Eingabenausschuss vertrat dann doch tatsächlich diese Ansicht: 

Ich verstehe die Antwort, die im letzten Quartal 2010 zur Petition 166/09 vom Eingabenausschuss kam so,  dass man mir quasi unterstellt ich sei ja selbst dran schuld, dass ich so lange in Schimmel hause, weil ich ja früher wie mit der Vereinbarung vom 14.10.2010 hätte der GWG Arbeiten ermöglichen können, wobei man offensichtlich da nicht nur glatt die ärztliche Atteste übersehen hat, sondern man hat auch übersehen, dass man bei der GWG und deren angeblichen Schimmel- Experten ja noch nicht mal das als Schimmel erkannt hat. Denn man hat ernsthaft das als Schwarzstaub abgestempelt laut Schreiben die ich dem MHM übergeben habe und den wollte man mit einer Spezialfarbe laut dem Schreiben überstreichen  Erst als der  MHM nicht nur darauf hingewiesen hat,dass es sich um Schimmel handelt und dann auch eine neue Geschäftsstelle in Wandsbek für die Häuser zuständig wurde, da hat man den Schimmelbefall bestätigt. Auch das hat man bei der Antwort des Hamburger Eingabenausschuss nicht beachtet 

Ich frage mich allerdings, wieso ein Hamburger Eingabenausschuss tatsächlich noch im letzten Quartal 2010 der Meinung sein konnte,

  • dass  ich dem  kommunalen Laden unter Aushebelung des ärztlichen Attest früher hätte Arbeiten ermöglichen sollen, wenn ich doch unmissverständlich angezeigt habe, dass ich weder in der Schimmelwohnung noch bei einem Laden wohnen will, der mir bei Anmietung verschwiegen hat, dass er eine umfangreiche Baumaßnahme plant bei der er kurz nach meinem Einzug ja schon in allen Häusern hier die vorbereitenden Arbeiten in den Kellerräumen durchführen gelassen hat
  • dass somit der Umzug nicht notwendig sei 
  • dass demnach kein wichtiger Grund nach §22 Abs. 3 SGB II vorlag 

wenn ich doch immer den Eingabenausschuss auf den neuesten Stand gehalten habe und somit bekannt war,

  • dass doch just als der kommunale Laden Bock auf Wohnungsangebote datiert vom 28.02.2010 hatte sofort der Umzug in eine Wohnung dieses Ladens notwendig gewesen wäre, so dass doch der Leistungsträger selbst den wichtigen Grund gesehen hat 
  • dass man demnach ja nicht unter m.E.n. Eingriff in Art. 2I GG die Umzugsanerkennung davon abhängig machen kann, ob man sich mit dem kommunalen Laden auf einen neuen Mietvertrag einlässt 

Nach meinem Rechtsverständnis hätte der Eingabenausschuss und die an der Eingabe beteiligte Stellen spätestens  hier den Leistungsträger anhalten müssen mir die Umzugsanerkennung auch außerhalb der GWG in  den Vorgaben des §22 SGB II entsprechenden Wohnraum zu geben. 

Genau das hat man aber nicht gemacht,wie die Antwort zeigt.

Man hat ja nicht mal den Widerspruch in sich erwähnt, dass der Umzug in eine GWG Wohnung notwendig gewesen wäre, wenn ich mich auf den Mietvertrag eingelassen hätte, aber gleichzeitig weiter die Ablehnungen der Notwendigkeit außerhalb der GWG erfolgten. 

Aber das Interessanteste kommt ja noch. Denn ich habe in einer weiteren Eingabe nachgefragt, wieso denn jetzt die Angebote der GWG gemacht wurden und damit habe ich auch wissen wollen, wieso quasi in dem Moment ein wichtiger Grund nach §22 Abs. 3 SGB II vorlag.

Dazu muss ich anführen, dass ich sofort als ich kurz nach meinem Einzug erfahren habe durch die angekündigte Arbeiten im Keller, dass man mir wie schon erwähnt eine umfangreiche Baumaßnahme verschwiegen hat mich  auf §119 BGB berufen  habe und ich habe dem Leistungsträger andere Wohnungsangebote anderer Vermieter vorgelegt.Natürlich sah der Leistungsträger SGB II natürlich keinen wichtigen Grund in der verschwiegenen Baumaßnahme und das obwohl das Bundesjustizministerium in einer Petitionsantwort schrieb:

Wie schon erwähnt war der Umzug auch nicht als ich wegen Schimmel gesundheitliche Probleme hatte notwendig. Umso erstaunlicher war dann ja die Antwort vom 12.01.2011 des Hamburger Eingabenausschuss  

Die GWG hat so wie ich das lese mir also nur deswegen die Wohnungsangebote gemacht,weil diesmal der Laden, der bei der Anmietung die ihm schon bekannte Baumaßnahme verschwiegen hat, tatsächlich jetzt den Boykott dieser Baumaßnahme befürchtet hat.

Wenn also ein kommunaler Laden, der bei Anmietung m.E.n. entscheidungserhebliche Sachverhalte verschwiegen hat den Boykott dieser Baumaßnahme befürchtet hat und diesen Boykott  mit seinen Wohnungsangebote umgehen wollte, dann lag just in dem Moment für die GWG Wohnung Hasselbrookstr. 70 ein wichtiger Grund für eine Umzugsanerkennung 3/10 vor. Als ich mich aber weigerte mit dem Laden einen neuen Mietvertrag zu machen und andere Wohnungsangebote vorlegte, da war wie schon in dem ganzen Zeitrahmen bis 2/10 natürlich kein wichtiger Grund mehr gegeben und ich wurde so mit §22 Abs. 3 SGB II angehalten so lange in dem Schimmel und bei einem Laden zu hausen bis ich genötigt war mit dem Laden eine Vereinbarung über den Ablauf einer verschwiegenen Baumaßnahme und über den Ablauf von umfangreichen Arbeiten wegen Schimmel zu treffen 

Wohlgemerkt der Gesetzgeber hat damals nur die Umzugsanerkennung an einen wichtigen Grund geknüpft und nur dann bekam man ein Kautionsdarlehn und die mit einem Umzug verbundene Kosten.

Wie kann es also angehen,

  • dass wenn ich mit gesundheitlichen Problemen in einer Schimmelwohnung hauste und oft unausgeschlafen zur Teilzeit musste 
  • dass wenn dadurch sogar nicht ausgeschlossen werden konnte, dass ich bei der Teilzeit ausfalle, wo ich ja eh wegen den orthop. Probleme nur eingeschränkt einsetzbar war 
  • dass wenn ich mich wegen der verschwiegenen Baumaßnahme auf §119 BGB berufen habe und dem Leistungsträger immer wieder Wohnungsangebote vorlegte

tatsächlich kein wichtiger Grund nach §22 Abs. 3 SGB II vorlag. Aber sofort wenn ein kommunaler Laden gerade mal Bock drauf hatte, weil man den Boykott einer mir verschwiegenen Baumaßnahme befürchtet hat, mir 2 Wohnungsangebote zu machen  genau da war der wichtige Grund gegeben, aber nur so lange wie es um die Wohnung eines kommunalen Ladens gegangen ist ?

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