|
||||||||
|
In §555c heißt es laut dieser Veröffentlichung u.a. " "1) Der Vermieter hat dem Mieter eine Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform anzukündigen (Modernisierungsankündigung). https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__555c.html Damit scheint Hamburgs kommunales Wohnungsunternehmen -hier waren es zunächst die GWG- ein echtes Problem zu haben, denn anders ist das nachfolgende nicht zu verstehen ..
Wie ist es mit der eingefügten Aussage wonach man spätestens 3 Monate vorher eine Maßnahme ankündigen muss vereinbar, dass man am 21.12.2016 eine Modernisierungsankündigung erstellt hat in der man den Beginn ab dem 13.02.2017 ankündigt Nachgehakt in einer Eingabe bei der Hamburger Bürgerschaft stellte sich das heraus: Man müsste ja annehmen, dass dieses Wohnungsunternehmen nach so einer Eingabe tatsächlich die Fristen des §555c exakt einhält Und was passiert.. Abweichend zumindest nachdem was ich unter den Fristen des §555c BGB verstehe, erstellte die Saga die nächste Ankündigung datiert vom 17.07.2018 mit Beginnankündigung ab dem 17.10.2018 Anstatt das diese Ankündigungen demnach so wie ich §555c BGB verstehe spätestens am 17.07.2018 den Mietern vorlagen, wären diese erst zwischen dem 18.07.2018 bis 21.07.2018 bei den Mietern eingegangen und unter dieser Ankündigung stand sogar noch der Name des damaligen Geschäftsstellenleiters als einer der Personen die für dieses Ankündigungsschreiben verantwortlich waren. Nun sollte man ja meinen, dass irgendwann auch Mitarbeiter des kommunalen Wohnungsunternehmen verstehen, was der Gesetzgeber nach meinem Verständnis mit §555 c gemeint hat, nämlich dass spätestens 3 Monate vor Beginn einer Maßnahme diese als Ankündigung im Briefkasten der Mieter zu liegen hat Und was passiert... Die Saga hat wieder eine Maßnahme angekündigt und zwar eine die am 29.04. erst erstellt wurde Diese ist erst am 3.5.2022 auf den Postweg gegeben worden, obwohl der Beginn ab dem 01.08. 2022 sein soll Und da wurde sogar einer der beiden damaligen kommissarisch eingesetzten Geschäftsstellenleiter namentlich mit als Unterzeichner genannt Als der Ankündigung wegen Nichteinhaltung von §555c widersprochen wurde, erst da hat tatsächlich das Wohnungsunternehmen es geschafft eine Ankündigung entsprechend §555c BGB datiert vom 15.06.2022 zu erstellen mit Beginn ab dem 17.09.2022, die am 16.06.2022 im Briefkasten von Mietern lag
Hinweis: Der Inhalt und die veröffentlichten Unterlagen dieser Internetseite sind nur für diejenigen gedacht, die sich u.a.durch eine Petition/Verfahren mit den Vorgängen inhaltlich beschäftigen.Das verwenden dieser Inhalte und der Unterlagen außerhalb dieser Vorgänge ist untersagt. Die eventuell vorhandene Beschreibung oder Kommentierung der Dokumente, auf die verwiesen wird, gibt lediglich meinen subjektiven Eindruck wieder und ist nicht notwendigerweise objektiv. Sofern Sie dort genannt werden und sich ungerecht behandelt fühlen, bitte ich um Nachricht. Für aus einer objektiv unzutreffenden Beschreibung oder Kommentierung entstandene negative Konsequenzen übernehme ich keine Haftung.
<meta name="robots" content="noindex">
Kostenlose Homepage von Beepworld Verantwortlich für den Inhalt dieser Seite ist ausschließlich der Autor dieser Homepage, kontaktierbar über dieses Formular! |